I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Kommanditist der W-GmbH & Co. KG. Er war zugleich Anteilseigner der Komplementär-GmbH. Sämtliche von der W-GmbH & Co. KG betrieblich genutzten Grundstücke standen im Alleineigentum des Klägers. Sie waren Sonderbetriebsvermögen.
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