I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Oktober 1982 erwarb der Kläger von Herrn K ein Erbbaurecht. Herr K war der Ehemann der am 25. April 1978 verstorbenen Mutter des Klägers gewesen.
Der Vertrag wurde am 20. April 1983 durch den Grundstückseigentümer genehmigt.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Grunderwerbsteuer (7 v.H. der Gegenleistung) fest. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verweigerte es mit der Begründung, die das Stiefkindschaftsverhältnis begründende Ehe habe bei Vertragsschluß nicht mehr bestanden; denn die Mutter des Klägers sei schon vorher (am 25. April 1978) gestorben.
Der Einspruch führte nur zu einer Herabsetzung der Steuer. Das FA war nunmehr der Auffassung, daß der Vorgang nach dem GrEStG 1983 mit (nur) 2 v.H. statt 7 v.H. der Gegenleistung zu besteuern sei; denn der Grundeigentümer habe den Vertrag erst am 23. April 1983 nach dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 genehmigt.
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