BFH - Urteil vom 21.06.1989
II R 135/85
Normen:
BewG § 121a; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 223
BStBl II 1989, 731
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 21.06.1989 (II R 135/85) - DRsp Nr. 1996/10514

BFH, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen II R 135/85

DRsp Nr. 1996/10514

»Wird zur Befriedigung eines geltend gemachten Pflichtanspruchs ein Grundstück an Erfüllungs Statt hingegeben und verpflichtet sich der Pflichtteilsberechtigte wegen des seinen Anspruch übersteigenden Werts des Grundstücks zu Leistungen, so ist der Wert des Grundstücks nur in dem Ausmaß der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen zugrunde zu legen, in dem der Pflichtteilsberechtigte das Grundstück aufgrund seines Pflichtteilsanspruchs erworben hat.«

Normenkette:

BewG § 121a; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der am 27. November 1975 verstorbene Erblasser hatte einen leiblichen Sohn und einen Adoptivsohn. Der Adoptivsohn ist aufgrund letztwilliger Verfügung Alleinerbe. Der leibliche Sohn hatte mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag geschlossen.