BFH - Urteil vom 25.11.1993
IV R 66/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 13 ; HöfeO § 4, § 12;
Fundstellen:
BB 1994, 493
BFHE 173, 112
BStBl II 1994, 623
ZEV 1994, 124
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.11.1993 (IV R 66/93) - DRsp Nr. 1996/9965

BFH, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen IV R 66/93

DRsp Nr. 1996/9965

»Nimmt ein Hoferbe ein Darlehen auf, um damit die höferechtlichen Abfindungsansprüche der weichenden Erben zu tilgen, sind die gezahlten Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Anschluß an das BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170,).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 13 ; HöfeO § 4, § 12;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Landwirt. Nach dem Tode seines Vaters wurde er lt. Hoffolgezeugnis Hoferbe des im Grundbuch von H eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Die Hofnachfolge beruhte auf dem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern. Danach war der Kläger verpflichtet, an seine beiden Brüder je 50.000 DM als Abfindung zu zahlen. Die Abfindungssumme finanzierte er mit einem Darlehen. Er behandelte das Darlehen als Betriebsschuld und die Zinszahlungen als Betriebsausgaben.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, das Darlehen stelle eine Privatschuld dar, und ließ für die Wirtschaftsjahre 1980/81 bis 1983/84 die gezahlten Zinsen nicht mehr zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.