BFH - Urteil vom 28.04.1989
III R 4/87
Normen:
BGB § 607 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 497
BStBl II 1989, 618
NJW 1990, 792
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.04.1989 (III R 4/87) - DRsp Nr. 1996/10446

BFH, Urteil vom 28.04.1989 - Aktenzeichen III R 4/87

DRsp Nr. 1996/10446

»1. Ein vom Pflichtteilsberechtigten dem Erben gemäß § 607 Abs. 2 BGB gewährtes Vereinbarungsdarlehen, mit dem der Pflichtteilsanspruch in eine Darlehensforderung umgewandelt wird, ist Betriebsschuld, soweit der Pflichtteilsanspruch aus übergegangenem Betriebsvermögen herrührt. 2. Fördermittel i. S. von § 10 KHG mindern die Anschaffungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 , IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189).«

Normenkette:

BGB § 607 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die seit dem Veranlagungszeitraum 1974 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist Ärztin und betreibt seit Anfang 1971 eine von ihrer Großmutter geerbte Klinik.

Nach Eintritt des Erbfalls im Jahre 1964 wurde die Klinik zunächst von einem Onkel der Klägerin fortgeführt. Die Klägerin selbst konnte das Erbe erst nach einem langjährigen Rechtsstreit aufgrund eines vor dem Bundesgerichtshof im Jahre 1970 abgeschlossenen Vergleichs antreten, in dem ihrem Onkel für die Führung der Klinik in den Jahren 1964 bis 1970 eine Abfindungszahlung zugesprochen wurde.