BFH - Urteil vom 28.06.1989
II R 14/86
Normen:
BewG § 14 ; ErbStG (1974) § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 85
BStBl II 1989, 896
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 28.06.1989 (II R 14/86) - DRsp Nr. 1996/10609

BFH, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen II R 14/86

DRsp Nr. 1996/10609

»Keine Berichtigung des Erbschaftsteuerbescheides bei Verzicht des Nießbrauchsberechtigten auf das geerbte Nießbrauchsrecht.«

Normenkette:

BewG § 14 ; ErbStG (1974) § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Verzicht auf ein geerbtes Nießbrauchsrecht Einfluß auf die vom Nießbrauchsberechtigten erhobene Erbschaftsteuer hat.

Der Kläger erwarb 1962 durch Erbanfall ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück. Auf seinen Antrag setzte das Finanzamt (FA) die entsprechende Erbschaftsteuer gemäß § 30 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 auf jährlich X DM fest.

Durch notariell beglaubigte Erklärung vom September 1981 beantragte und bewilligte der Kläger die Löschung des Nießbrauchsrechtes im Grundbuch. Dies geschah unentgeltlich.

Der Kläger beantragte beim FA, den Jahressteuerbescheid (über den Erbanfall 1962) mit Wirkung ab 1982 aufzuheben.

Das FA lehnte diesen Antrag ab und wies auch den Einspruch zurück. Das Nießbrauchsrecht habe dem Kläger beim Erwerb lebenslänglich zugestanden und sei damals entsprechend bewertet worden. Der spätere freiwillige Verzicht habe keinen Einfluß auf diese Bewertung; die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) lägen nicht vor.