BFH - Urteil vom 30.04.1986
II R 155/83
Normen:
ErbStG (1974) § 25 Abs. 1 (a.F.);
Fundstellen:
BFHE 146, 562
BStBl II 1986, 676
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 30.04.1986 (II R 155/83) - DRsp Nr. 1996/12189

BFH, Urteil vom 30.04.1986 - Aktenzeichen II R 155/83

DRsp Nr. 1996/12189

»§ 25 Abs. 1 ErbStG (1974 a. F.) war auch anwendbar, wenn der Erbe einem Dritten als Abfindung für dessen Erbausschlagung ein Nießbrauchsrecht an Nachlaßgegenständen bestellte.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 25 Abs. 1 (a.F.);

Gründe:

I. Die Klägerin ist neben ihrem Bruder gesetzliche Erbin ihres am 5. September 1975 gestorbenen Onkels W. Der Erbanfall beruhte darauf, daß die Großmutter und die Mutter der Klägerin, die zu je 1/2 gesetzliche Erben gewesen wären, die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Als Abfindung für diese Erbausschlagung erhielt die Großmutter von der Klägerin und ihrem Bruder durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. September 1975 Anteile an der H GmbH und die Mutter u.a. ein lebenslängliches 3/4-Nießbrauchsrecht (Quotennießbrauch) an weiteren (zum Nachlaß gehörenden) Anteilen an der genannten GmbH.

Mit der Steuererklärung begehrte die Klägerin den Abzug des Nießbrauchs als Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974. Das beklagte Finanzamt (FA) verweigerte diesen Abzug und stundete lediglich gemäß § 25 Abs. 1 Buchst.b ErbStG 1974 in der bis zum 30. August 1980 geltenden Fassung (ErbStG a.F.) die auf die Nießbrauchsbelastung entfallende Steuer.