"... Eine widerrufliche erteilte Vollmacht darf der Vollmachtgeber grundsätzlich nach Belieben entziehen. Nur der Entzug einer an sich unwiderruflichen Vollmacht ist an die Voraussetzung gebunden, daß dafür ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BGH, WM 1969, 1009..). Ob hier die Vollmacht .. unwiderruflich war, beurteilt sich gemäß § 168 Satz 2 BGB nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Daraus kann sich ein stillschweigender Ausschluß des Widerrufsrechts ergeben, insbesondere dann, wenn die Bevollmächtigung nach Grund und Zweck einem besonderen Interesse des Bekl. diente (vgl. BGH, WM 1965, 107; 1965, 1006 und 1969, 1009..). Das könnte anzunehmen sein, wenn sich der Bekl. [Verkäufer von Eigentumswohnungen] .. im Kaufvertrag das Recht vorbehalten hat, nicht nur .. die Miteigentumsanteile jeweils den Größenverhältnissen der Wohnungen anzugleichen, sondern auch sein am Dachgeschoß bestehendes Teileigentum in Sondereigentum für Wohnzwecke umzuwandeln, und wenn die Zustimmung der Kl. zu einer solchen nachträglichen Änderung der Teilungserklärung gerade durch die [dem Bekl. erteilte] Vollmacht abgesichert werden sollte. ..."