Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen beanstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisionsverfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG Rdn. 79, 25, 35).
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