BGH - Beschluß vom 20.03.2002
IV ZR 145/00
Normen:
ZPO § 3 ;

BGH - Beschluß vom 20.03.2002 (IV ZR 145/00) - DRsp Nr. 2002/5073

BGH, Beschluß vom 20.03.2002 - Aktenzeichen IV ZR 145/00

DRsp Nr. 2002/5073

(Zurückweisung der Gegenvorstellung der zweitintanzlichen Prozeßbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren)

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen beanstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisionsverfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG Rdn. 79, 25, 35).