BGH - Beschluss vom 23.09.2009
V ZB 60/09
Normen:
ZPO § 779 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 182, 293
MDR 2010, 51
NJW 2010, 157
Rpfleger 2010, 40
WM 2010, 623
ZEV 2010, 51
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 264/08
AG Calw, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 36/07

BGH - Beschluss vom 23.09.2009 (V ZB 60/09) - DRsp Nr. 2010/2364

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen V ZB 60/09

DRsp Nr. 2010/2364

Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhebungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 2. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 272.500 €.

Normenkette:

ZPO § 779 Abs. 2;

Gründe:

I.

Am 23. April 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 5 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes an. Als Eigentümerin war die Beteiligte zu 1 im Grundbuch eingetragen. Nach deren Tod am 26. September 2007 bestellte das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 5 am 31. Januar 2008 einen einstweiligen besonderen Vertreter für die unbekannten Erben. Mit Beschluss vom 4. April 2008 erteilte es den Beteiligten zu 3 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 272.500 €. Der Beschluss wurde dem einstweiligen besonderen Vertreter am 11. April 2008 zugestellt.