BGH - Urteil vom 21.06.1989 (IVa ZR 302/97) - DRsp Nr. 1992/1821
BGH, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 302/97
DRsp Nr. 1992/1821
a-b. Vorrang des § 2287BGB als Sonderregelung vor einem etwaigen Anspruch des Vertragserben aus § 826BGB; (b) Schutz des Vertragserben gegen sittenwidriges Vorgehen des Dritten grundsätzlich nur bei Ä zumindest schuldrechtlicher Ä Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zwischen dem Erblasser und dem Dritten.
(a) »... Ob § 826BGB neben § 2287BGB zum Schutz des Vertragserben anwendbar ist, ist im Schrifttum stark umstritten [folgen Hinw.]. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat die Frage in OGHZ 2, 161, 163, 170 bejaht; der BGH hat sie noch nicht entschieden. ...
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