BGH - Urteil vom 23.12.1986
1 StR 598/86
Normen:
StGB § 223 a Abs.1;
Fundstellen:
DRsp III(328)111a
JuS 1987, 661
NJW 1987, 1495
NStZ 1987, 174

BGH - Urteil vom 23.12.1986 (1 StR 598/86) - DRsp Nr. 1992/3366

BGH, Urteil vom 23.12.1986 - Aktenzeichen 1 StR 598/86

DRsp Nr. 1992/3366

a. Gefährliche Körperverletzung durch Verwendung ärztlicher Instrumente. (hier: Spritzen) bei Eingriffen eines nicht zugelassenen Heilkundigen.

Normenkette:

StGB § 223 a Abs.1;

Obwohl der Angekl. keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besaß, betätigte er sich berufsmäßig Ä als »Dr. med.« Ä auf dem Gebiet der Heilkunde. Dabei verabreichte er mehreren Patienten, die ihn für einen zugelassenen Arzt bzw. Heilpraktiker hielten, intramuskulär oder intravenös Spritzen. Das LG wertete die Spritzenanwendung nur als Körperverletzung gem. § 223 StGB. An einer Verurteilung des Angekl. wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 223 a StGB sah es sich durch die Entscheidung des BGH in NJW 1978, 1206 gehindert, weil der Angekl. die Spritzen nicht zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken benutzt habe.