OLG München - Beschluss vom 08.06.2010
31 Wx 48/10
Normen:
BGB § 1937; BGB § 1937; BGB § 2048; BGB § 2084; BGB § 2359;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 65
MDR 2010, 874
NJW-RR 2011, 12
Rpfleger 2010, 591
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0109/90

Bindung des Nachlassgerichts an die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten

OLG München, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 48/10

DRsp Nr. 2010/11139

Bindung des Nachlassgerichts an die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten

1. Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden. 2. Zur Auslegung der Bestimmung in einem Ehe- und Erbvertrag, wonach eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden "Anspruch auf das Anwesen" haben soll.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 3. Der Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 660.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1937; BGB § 1937; BGB § 2048; BGB § 2084; BGB § 2359;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist 1990 im Alter von 80 Jahren verstorben. Ihr Ehemann, mit dem sie seit 1933 verheiratet gewesen war, ist 1978 vorverstorben. Der Beteiligte zu 3 (geboren 1934) ist der älteste Sohn des Ehepaares. Ein weiterer Sohn (geboren 1945) ist 1983 kinderlos vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 (geboren 1939 bzw. 1949) sind die beiden Töchter.