BFH - Beschluss vom 10.05.2010
IX B 220/09
Normen:
FöGbG § 4 Abs. 1, 2; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1415
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 298/07

Bindung des Steuerpflichtigen an seine Wahl hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen infolge der Bestandskraft des Bescheides

BFH, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen IX B 220/09

DRsp Nr. 2010/11067

Bindung des Steuerpflichtigen an seine Wahl hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen infolge der Bestandskraft des Bescheides

NV: Eine mit der Steuererklärung getroffene Wahl kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur geändert werden, wenn die geänderte Wahlentscheidung vor Ablauf der Einspruchsfrist erklärt wird.

Normenkette:

FöGbG § 4 Abs. 1, 2; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist die --vorsorglich-- herausgehobene Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).