OLG München - Beschluss vom 12.04.2018
31 AR 52/18
Normen:
FamFG § 343 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 176
FamRZ 2018, 1276
MDR 2018, 941
ZEV 2018, 346

Bindungswirkung der Verweisung in einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Schöneberg an ein anderes Nachlassgericht

OLG München, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 31 AR 52/18

DRsp Nr. 2018/5012

Bindungswirkung der Verweisung in einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Schöneberg an ein anderes Nachlassgericht

Zu den Voraussetzungen einer Verweisung an ein anderes NachlassG aus wichtigem Grund gemäß § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG (im Anschluss an OLG Köln FGPrax 2016, 136; KG FaPrax 2016, 86)

1. Für Verfahren betreffend den Nachlass nicht in der BRD aufenthältlicher Erblasser ist grundsätzlich gem. § 343 Abs. 3 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zuständig. 2. Verweisung an ein anderes Nachlassgericht aus wichtigem Grund kommt nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung in Betracht. Dabei stellt das bloße Befinden eines Nachlassgegenstandes (hier: eines Grundstücks) in einem anderen Gerichtsbezirk keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar. 3. Die Verweisung an ein anderes Nachlassgericht ist objektiv willkürlich, wenn die Begründung des Beschlusses sich auf die formelhafte Wendung beschränkt, dass sich Nachlassgegenstände im dortigen Gerichtsbezirk befinden.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg

Normenkette:

FamFG § 343 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.