OLG Brandenburg - Urteil vom 26.09.2013
3 W 17/13
Normen:
BGB § 2271 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI 29/12

Bindungswirkung eines Ehegattentestaments

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 3 W 17/13

DRsp Nr. 2013/22265

Bindungswirkung eines Ehegattentestaments

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13.12.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BGB § 2271 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Das zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. hat aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses desselben Gerichts vom 21.3.2013, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, in der Sache keinen Erfolg. Ergänzend sei lediglich Folgendes bemerkt:

1. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3. zugleich auch die Verfahrensbevollmächtigten zu 4. und 5. vertritt. Einer Vollmachtsvorlage nach § 11 FamFG bedarf es nicht. Denn abgesehen davon, dass in Nachlasssachen wie dem vorliegenden Erbscheinsverfahren kein Anwaltszwang besteht, so dass sich die Beteiligten zu 4. und 5. auch selbst vertreten können (vgl. nur Keidel/Zimmermann, FamFG 17. Aufl. § 10 Rz. 21), hat der Beteiligte zu 1. keinen Mangel der Vollmacht der Rechtsanwälte ... in Bezug auf den Beteiligten zu 3. gerügt.