OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.09.2014
5 W 47/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; BGB § 2270;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 54/14

Bindungswirkung eines EhegattentestamentsWechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 5 W 47/14

DRsp Nr. 2015/4383

Bindungswirkung eines Ehegattentestaments Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

Setzen sich Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder haben, gegenseitig zu Erben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass je zur Hälfte an Verwandte des Mannes und Verwandte der Frau fallen soll, dann ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass zwar die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die zu Gunsten der Verwandten des anderen Ehegatten getroffenen Verfügungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen, nicht jedoch die Zuwendungen zu Gunsten der eigenen Verwandten. Bei der Ermittlung des Erblasserwillens muss nämlich berücksichtigt werden, dass nach allgemeiner Lebenserwartung beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem zuerst verstorbenen Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der Längstlebende berechtigt bleiben soll, die Erbfolge anderweitig festzulegen. Denn der Erstversterbende hat regelmäßig keinen eigenes Interesse daran, den gemeinsamen Nachlass oder einen Teil davon einer ausschließlich mit dem Ehepartner verwandten Person zufließen zu lassen und diesem ein späteres, davon abweichendes Testieren zu versagen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.4.2014 - - wird zurückgewiesen.