FG Nürnberg - Urteil vom 04.05.2006
IV 354/04
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 Satz 1 ;

Bindungswirkung eines für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassenen Feststellungsbescheides

FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IV 354/04

DRsp Nr. 2006/24669

Bindungswirkung eines für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassenen Feststellungsbescheides

Ein Feststellungsbescheid, dem ein Schenkungsvorgang zugrunde liegt und der ausweislich seiner Bezeichnung für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassen wurde, entfaltet Bindungswirkung i.S.d. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich durch Berücksichtigung als Vorerwerb bei der Erbschaftsbesteuerung gem. § 14 ErbStG, nicht jedoch für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich des Schenkungsvorganges selbst.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Schenkungsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern ist, wenn nach dessen Bestandskraft ein Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassen wird.