Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 02.01.2014 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 12.000,- EUR zurückgewiesen.
I.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten am 19.11.1970 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Ferner hatten sie bestimmt, dass nach dem Tod des Letztlebenden oder ihres gemeinsamen Todes die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2), und die Schwester der Erblasserin Erben sein sollten (Bl. 13 der Testamentsakte - 63 IV 95/13 -).
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