KG - Beschluss vom 04.04.2014
6 W 19/14
Normen:
BGB § 2338;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 02.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 245/13

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

KG, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 6 W 19/14

DRsp Nr. 2015/9105

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig und bestimmte Personen nach dem Tod des Letztlebenden als Erben eingesetzt, so hindert die Bindungswirkung dieses gemeinschaftlichen Testaments eine anderweitige Verfügung des überlebenden Ehegatten von Todes wegen. 2. Die Testierfähigkeit wird auch nicht dadurch wiedererlangt, dass eine der bedachten Personen nach dem Tod des Erstversterbenden einen Geldbetrag erhalten hat, ohne zu erkennen zu geben, dass sie sich damit als abgefunden betrachte und auf das Erbe verzichte.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 02.01.2014 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 12.000,- EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2338;

Gründe:

I.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten am 19.11.1970 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Ferner hatten sie bestimmt, dass nach dem Tod des Letztlebenden oder ihres gemeinsamen Todes die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2), und die Schwester der Erblasserin Erben sein sollten (Bl. 13 der Testamentsakte - 63 IV 95/13 -).