Gründe:
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verwerfung eines Antrags nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer, der aus Glaubens- und Pietätsgründen mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau übereingekommen war, nach dem Tode des jeweils anderen ärztliche Eingriffe in dessen Körper nicht zuzulassen, versucht hat, die Bestrafung von Ärzten einer Universitätsklinik zu erzwingen, die am Leichnam seiner Ehefrau eine Obduktion vorgenommen haben.
2. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.