I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landgerichtliche Entscheidung und gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2000 (NJ 2001, S. 253), in dem dieser an seiner Rechtsprechung zu Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB (vgl. BGHZ 140, 223) festgehalten hat. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
II. Die Annahmevoraussetzungen des §
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfGE 89,
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