Hinweis von Adlerstein:
Von Interesse ist, daß diese Entscheidung die Rechtsprechung festigt, nach welcher der Rückübertragungsantrag bzw. eine Rückübertragungsklage nach dem Vermögensgesetz unter diejenigen Maßnahmen fällt, die nach § 2039 BGB jeder Miterbe allein ergreifen kann. Die Entscheidung zieht die Folgen daraus für die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft.
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