Die Klägerin beansprucht als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG). Sie meldete ihren Anspruch im April 1997 bei der Beklagten an und bat zugleich, ihr die Anmeldefrist (§ 30 a VermG) nicht entgegenzuhalten, weil sie diese aufgrund staatlichen Fehlverhaltens - wegen fehlerhafter Auskünfte des Grundbuchamts auf ihre Anfragen im April und Mai 1992 - versäumt habe. Der Antrag blieb vor den Verwaltungsbehörden erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§
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