KG - Beschluss vom 16.07.2014
25 U 4/14
Normen:
BGB § 2365; BGB § 2336 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 49/13

Darlegung- und Beweislast in einem Erbprätendentenstreit

KG, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 25 U 4/14

DRsp Nr. 2016/17388

Darlegung- und Beweislast in einem Erbprätendentenstreit

Die Vermutung der Richtigkeit eines erteilten Erbscheins ändert nichts an der Beweislastverteilung im Erbprätendentenstreit.

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 13 O 49/13 - wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.319.682,08 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2365; BGB § 2336 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über das Erbrecht nach der am ###### 2007 verstorbenen A## W## sowie sich hieraus ergebender Ansprüche.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 522 Abs.2 S.4 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt: