Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin -
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die nach §§ 511 Abs.2 Nr.1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
Zur Begründung weist der Senat auf Folgendes hin:
I. Das Landgericht hat der Widerklage, soweit diese entscheidungsreif war, zu recht stattgegeben.
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