KG - Beschluss vom 02.06.2014
25 U 4/14
Normen:
BGB § 2336 Abs. 3; BGB § 2365;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 49/13

Darlegung- und Beweislast in einem Erbprätendentenstreit

KG, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 25 U 4/14

DRsp Nr. 2016/17389

Darlegung- und Beweislast in einem Erbprätendentenstreit

Die Vermutung der Richtigkeit eines erteilten Erbscheins ändert nichts an der Beweislastverteilung im Erbprätendentenstreit.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 13 O 49/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 2336 Abs. 3; BGB § 2365;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die nach §§ 511 Abs.2 Nr.1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Zur Begründung weist der Senat auf Folgendes hin:

I. Das Landgericht hat der Widerklage, soweit diese entscheidungsreif war, zu recht stattgegeben.