SchlHOLG - Urteil vom 16.03.2010
3 U 76/09
Normen:
BGB § 662; BGB § 666; BGB § 667; BGB § Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 834
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 195/08

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung eines mit Einverständnis des Gläubigers von dessen Konto abgehobenen Betrages

SchlHOLG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 U 76/09

DRsp Nr. 2010/9731

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung eines mit Einverständnis des Gläubigers von dessen Konto abgehobenen Betrages

1. Einwand der Schenkung des vom Konto des Gläubigers mit dessen Einverständnis abgehobenen Geldes gegenüber einem späteren Herausgabeverlangen des Gläubigers: 2. Beweislast des Auftraggebers für pflichtwidrige Verwendung des aus dem Auftrag Erlangten beim Herausgabeanspruch aus Auftragsrecht (§ 667 BGB). 3. Erhöhte Darlegungslast des Gläubigers zur Widerlegung des Schenkungseinwands gegenüber dem Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB).

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 662; BGB § 666; BGB § 667; BGB § Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe: