OLG Hamburg - Urteil vom 18.08.2015
2 U 21/13
Normen:
BGB § 2247 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2036
ZEV 2016, 289
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 50/07

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leseunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments

OLG Hamburg, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 2 U 21/13

DRsp Nr. 2016/6161

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leseunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments

Die Beweislast dafür, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments Geschriebenes nicht zu lesen vermochte (vgl. § 2247 Abs. 4 BGB), liegt - ähnlich wie bei der Berufung auf Testierunfähigkeit - bei demjenigen, der sich auf die Leseunfähigkeit des Erblassers beruft.

Die Berufung der Klägerin gegen das Schluss-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28 vom 7.6. 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beklagten begehren im Wege einer Widerklage die Feststellung einerseits der Alleinerbenstellung ihrer Mutter H. G. nach ihrem vorverstorbenen Vater A. G. sowie ihrer eigenen Erbenstellung nach ihrer nachverstorbenen Mutter.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7.6.2013, auf das hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Widerklage stattgegeben.