OLG Naumburg - Beschluss vom 11.04.2006
10 Wx 1/06
Normen:
BGB § 1944 ;
Fundstellen:
NotBZ 2007, 68
OLGReport-Naumburg 2006, 974
ZEV 2006, 557
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 820/05
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 VI 161/05

Darlegungslast des Erben für die Kenntnis vom Erbfall

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 10 Wx 1/06

DRsp Nr. 2006/22289

Darlegungslast des Erben für die Kenntnis vom Erbfall

»Grundsätzlich ist die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben für die Annahme des Beginns der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB ausreichend. Hat das Nachlassgericht abweichende Erkenntnisse, hat es diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.«

Normenkette:

BGB § 1944 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte, geboren am 23. November 1931, ist der Neffe der Erblasserin. Er begehrt nach einer Erbausschlagung die Einziehung eines zu seinen Gunsten erteilten Erbscheins.

Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Staatlichen Notariats Wolmirstedt vom 26. Juni 1968 ist der Beteiligte zu 1/14 Erbe der Erblasserin. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 22. Juni 2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Wolmirstedt am selben Tage, teilte der Beteiligte mit, dass er anlässlich eines ihm übermittelten Einheitswertbescheides des Finanzamts und der anschließenden Überprüfungen beim Grundbuchamt festgestellt habe, dass er als Erbe Mitglied der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sei. Da die Erbschaft überschuldet sei, schlage er die Erbschaft aus.