BFH - Urteil vom 19.02.2002
IX R 32/98
Normen:
AO (1977) § 42 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1732
BFH/NV 2002, 1200
BFHE 198, 288
BStBl II 2002, 674
DB 2002, 1638
DStR 2002, 1344
DStZ 2002, 646
FamRZ 2002, 1625
NJW 2002, 3726
ZEV 2002, 423
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7340/96

Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung

BFH, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen IX R 32/98

DRsp Nr. 2002/10408

Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung

»Schenkt eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehn gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist die Darlehnsgewährung nicht rechtsmissbräuchlich (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die Gütertrennung vereinbart haben und im Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie haben drei Kinder, geboren 1975, 1979 und 1980.

Der Kläger war neben seiner Mutter und seinen Geschwistern zu 1/6 Eigentümer eines Grundstücks. Am 28. Februar 1981 erwarb er die restlichen 5/6-Anteile zum Preis von 372 000 DM hinzu.