I.
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt im Jahr 1997 von ihrer Mutter u.a. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Steuerwert von 55 000 DM geschenkt (Vorerwerb). Der Wert des Erwerbs betrug insgesamt 427 000 DM. Bei der bestandskräftig gewordenen Festsetzung der Schenkungsteuer in Höhe von 1 890 DM (966,34 EUR) gewährte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuervergünstigungen des § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht. Die Klägerin zahlte die festgesetzte Steuer.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|