BFH - Urteil vom 09.07.2009
II R 55/08
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1, 2, 3; ErbStG § 19 Abs. 3; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 51/06

Die bei zutreffender Beurteilung der Sachlage und Rechtslage für einen Vorerwerb festzusetzende Steuer als die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

BFH, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen II R 55/08

DRsp Nr. 2009/24182

Die bei zutreffender Beurteilung der Sachlage und Rechtslage für einen Vorerwerb festzusetzende Steuer als die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer.

Normenkette:

ErbStG § 13a; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1, 2, 3; ErbStG § 19 Abs. 3; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt im Jahr 1997 von ihrer Mutter u.a. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Steuerwert von 55 000 DM geschenkt (Vorerwerb). Der Wert des Erwerbs betrug insgesamt 427 000 DM. Bei der bestandskräftig gewordenen Festsetzung der Schenkungsteuer in Höhe von 1 890 DM (966,34 EUR) gewährte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuervergünstigungen des § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht. Die Klägerin zahlte die festgesetzte Steuer.