SchlHOLG - Beschluss vom 13.07.2015
3 Wx 68/15
Normen:
FamFG § 2197; FamFG § 2361; FamFG § 2368 BGB; 49; GNotKG 62;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldenburg), vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 679/11

Durchsetzung der Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Rückgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses im Verfahren der Einziehung

SchlHOLG, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 68/15

DRsp Nr. 2015/14709

Durchsetzung der Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Rückgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses im Verfahren der Einziehung

1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann einem Testamentsvollstrecker im Verfahren betreffend Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, das Testamentsvollstreckerzeugnis zwecks vorläufiger Sicherstellung zur Akte zu reichen.2. Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung in Verfahren nach FamFG kann im Einzelfall abweichend von § 62 S. 2 GNotKG auch geringer als die Hälfte des Wertes der Hauptsache festgesetzt werden. Orientierungssätze: Sicherstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch einstweilige Anordnung

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2015 in der Fassung der Berichtigung vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 12.900,00 €.

Normenkette:

FamFG § 2197; FamFG § 2361; FamFG § 2368 BGB; 49; GNotKG 62;

Gründe

I.