FG Nürnberg - Urteil vom 05.10.2006
IV 292/03
Normen:
ErbStG § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 11 § 13 Abs. 1 Nr. 4a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 207

Eigenschaft eines Gebäudes als Familienwohnheim

FG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2006 - Aktenzeichen IV 292/03

DRsp Nr. 2006/30226

Eigenschaft eines Gebäudes als Familienwohnheim

Die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Verwandte, z. B. zur Aufnahme von Eltern, und die Mitbenutzung des Hauses zu anderen als Wohnzwecken, z. B. als Arbeitszimmer, steht der Annahme eines Gebäudes als Familienwohnheim nicht entgegen.

Normenkette:

ErbStG § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 11 § 13 Abs. 1 Nr. 4a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Übertragung des halben Miteigentumsanteils am Wohnhaus, dessen Untergeschoss teilweise an eine GmbH vermietet ist, als Zuwendung eines Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungsteuerfrei ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren im Jahr 1999 Miteigentümer zu je des von ihnen mit ihren Kindern damals bewohnten Wohngrundstücks X-Straße