BGH - Versäumnisurteil vom 14.03.2003
V ZR 280/02
Normen:
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Eigentumserwerbs durch die Erben des früheren Eigentümers bei wirksamem Eigentumserwerb durch einen Dritten

BGH, Versäumnisurteil vom 14.03.2003 - Aktenzeichen V ZR 280/02

DRsp Nr. 2003/8355

Eigentumserwerbs durch die Erben des früheren Eigentümers bei wirksamem Eigentumserwerb durch einen Dritten

»a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat. b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es nicht entgegen, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Ausgliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des Abwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem Abwicklungsberechtigten gehalten werden.«

Normenkette:

EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

J. A. L. war Miteigentümerin zu 1/3 an einem Hausgrundstück in L.. Sie starb 1973. Das Staatliche Notariat der DDR ermittelte keine Erben und stellte mit Beschluß vom 4. März 1974 fest, daß der Staat Erbe geworden sei. Aufgrund dessen wurde am selben Tag für den Anteil der Erblasserin Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G. L., in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1982 wurde auch für die verbliebenen Bruchteile Eigentum des Volkes eingetragen.