Die R. B. GmbH & Co. KG (im weiteren: Firma B.) beauftragte am 11. November 1998 die Beklagte mit dem Transport einer Walzmaschine mit einem Bruttogewicht von 900 kg zu ihrem Firmensitz in Sch.. Der Auftrag umfaßte auch das Abladen und das Einbringen der Maschine.
Die Maschine stürzte bei ihrem Einbringen vom Hof des Werksgeländes in die Maschinenhalle der Firma B. von einem Gabelstapler und kippte um. Dadurch entstand an ihr ein Schaden in Höhe von 29.428,07 DM netto.
Die S. KG als Vertreterin der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten zahlte auf diesen Schaden an die Firma B. 8.500 DM. Sie ging hierbei von einer gemäß der Nr. 23.1.1 ADSp 1998 auf 10 DM für jedes Kilogramm Rohgewicht begrenzten Haftung sowie von einem Gewicht der Maschine von 850 kg aus.
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