FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.07.2015
3 K 3253/13
Normen:
BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 76 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 79; BewG § 80; BewG § 82 Abs. 1; BewG § 27; BewRGr Abschn. 23 Abs. 2; II. BV § 42 Abs. 4; BimSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchV 16 § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 222

Einheitsbewertung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses mit Hilfe von Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel Jahresrohmiete Ausstattung Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt Fluglärm als wertmindernder Umstand

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 3253/13

DRsp Nr. 2015/17058

Einheitsbewertung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses mit Hilfe von Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel Jahresrohmiete Ausstattung Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt Fluglärm als wertmindernder Umstand

1. Die für die Bewertung maßgebende Jahresrohmiete ist die Miete, die für das Grundstück nach seinem tatsächlichen Zustand (Ausstattung, Lage, Finanzierungsart und dergleichen) im Feststellungszeitpunkt am 1.1.1964 gegolten hätte. Bei eigengenutzten Grundstücken können die von den Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel als Anhalt zur Schätzung der im Hauptfeststellungszeitpunkt üblichen Miete dienen. 2. Die Ausstattung einer heutigen Wohnvorstellungen entsprechenden Wohnung mit Sammelheizung, zentraler Warmwasserversorgung und innenliegendem Bad und WC ist nach den Wertverhältnissen des Jahres 1964 zumindest als gut zu bewerten. 3. Die in § 42 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 der für die Bewertung zum Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblichen II. BVO genannten Zubehör- oder Wirtschaftsräume bleiben nur dann bei der Wohnflächenberechnung unberücksichtigt, wenn sie sich außerhalb der Wohnung befinden. Als Beispiele nennt das Gesetz hier Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung.