BFH - Beschluss vom 24.02.2010
II R 31/08
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 257/06

Einmalige Abzugsfähigkeit der Kosten der Bestattung eines Erblassers als Nachlassverbindlichkeit unabhängig von der Anzahl der Erben

BFH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen II R 31/08

DRsp Nr. 2010/5656

Einmalige Abzugsfähigkeit der Kosten der Bestattung eines Erblassers als Nachlassverbindlichkeit unabhängig von der Anzahl der Erben

Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 EUR abgezogen werden.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;

Gründe

A.

Die Revision ist unbegründet. Der Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.

1.