FG Münster - Urteil vom 16.05.2002
3 K 4635/98 Erb
Normen:
AO (1977) § 127 ; AO (1977) § 164 ; AO (1977) § 165 ; AO (1977) § 366 S 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1101

Einräumung von durch Kapitalerhöhungen neu geschaffenen Gesellschaftsbeteiligungen - Freigebige Zuwendung der darin enthaltenen stillen Reserven

FG Münster, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 4635/98 Erb

DRsp Nr. 2002/12213

Einräumung von durch Kapitalerhöhungen neu geschaffenen Gesellschaftsbeteiligungen - Freigebige Zuwendung der darin enthaltenen stillen Reserven

Werden durch Kapitalerhöhungen neu geschaffene Gesellschaftsbeteiligungen übertragen, unterliegt die Teilhabe an den mit den Gesellschaftsbeteiligungen übergegangenen stillen Reserven gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer.

Normenkette:

AO (1977) § 127 ; AO (1977) § 164 ; AO (1977) § 165 ; AO (1977) § 366 S 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist das Vorliegen von schenkungsteuerpflichtigen Sachverhalten.

Der Vater der Klägerin (Klin.) ist an den zur N. Gruppe gehörenden Familienunternehmen ... N. GmbH & Co (N & Co), Kommanditgesellschaft ... F. (F. KG) und an der MB Beteiligungsgemeinschaft GbR (MB) mit jeweils 30 % beteiligt. Die Anteile der Gesellschaften werden von denselben vier Gesellschafterstämmen gehalten. Der Vater der Klin. hält den Gesellschafterstamm ... N..

An den oben genannten drei Unternehmen sind der Klin. folgende Beteiligungen eingeräumt worden: