OLG München - Beschluss vom 09.09.2015
34 Wx 260/15
Normen:
BGB § 2032; GBO §§ 14, 22 Abs. 1; ZPO § 864 Abs. 2, §§ 866, 867;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
ZEV 2016, 36
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen FM-14435-17

Eintragung einer Zwangshypothek eines im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Wohnungseigentum aufgrund eines Titels gegen eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 260/15

DRsp Nr. 2015/17138

Eintragung einer Zwangshypothek eines im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Wohnungseigentum aufgrund eines Titels gegen eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft

GBO §§ 14, 22 Abs. 1 ZPO § 864 Abs. 2, §§ 866, 867 (Fehlende) Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels gegen einen Miterben an einem zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehörenden Grundeigentum, wenn die Auseinandersetzung bisher nicht vollzogen ist.

Ist der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft, so kommt eine Belastung seines Miterbenanteils durch die Eintragung einer Zwangshypothek an im Eigentum der Erbengemeinschaft befindlichem Wohnungseigentum nicht in Betracht, da es an der Identität von Titelschuldner und Eigentümer des zu belastenden Wohnungseigentums fehlt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 18. August 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2032; GBO §§ 14, 22 Abs. 1; ZPO § 864 Abs. 2, §§ 866, 867;

Gründe

I.

Im Wohnungsgrundbuch ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung die am 25.3.2015 verstorbene Frau G. eingetragen.