Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 wird bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 85.000 € auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Antragsteller - als Grundstückseigentümer - mit ihrem Antrag zu 2. die Eintragung eines Widerspruchs gegen die am 27. November 2013 im Grundbuch zugunsten der Antragsgegnerin eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung begehren, fehlt ihrem Antrag aus den von dem Landgericht genannten Gründen das gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Eilbedürfnis.
a) Zwar ist gemäß § 899 Abs. 2 S. 2 BGB die Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Rechts nicht erforderlich. Die Regelung begründet insoweit jedoch lediglich eine widerlegliche gesetzliche Vermutung (vgl. Lorenz in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 899 Rn. 10; Toissant in: jurisPK- BGB, 6. Aufl., § 899 Rn. 3; Mayer in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 01.01.2014], § 935 Rn. 15; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 935 Rn. 12, § 940 Rn. 8 "Bauunternehmersicherungshypothek"; Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 935 Rn. 13).
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