FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2018
4 K 1144/17 AO
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 20 Abs. 3; AO § 249 Abs. 1 S. 1; BGB § 1967 Abs. 1;
Fundstellen:
UVR 2018, 173
ZEV 2018, 294

Eintreten der Haftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Miterben neben die der Erben für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten; Miterben als Inhaber des Nachlasses und damit als Haftungsschuldner neben einen Miterben als Steuerschuldner

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 1144/17 AO

DRsp Nr. 2018/3614

Eintreten der Haftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Miterben neben die der Erben für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten; Miterben als Inhaber des Nachlasses und damit als Haftungsschuldner neben einen Miterben als Steuerschuldner

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 20 Abs. 3; AO § 249 Abs. 1 S. 1; BGB § 1967 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin A. Die Erblasserin verstarb ... 2015. Sie wurde von der Klägerin und von ihrem Bruder, B., zu einem Anteil von jeweils 1/2 beerbt.

Zum Nachlass der Erblasserin gehörten neben Grundbesitz Geschäftsanteile an der C.-GmbH. Darüber hinaus verfügte die Erblasserin an ihrem Todestag über Wertpapiere, die in Depots bei der D-Bank AG sowie der E-Bank AG verwahrt wurden und einen Kurswert von jeweils etwa 3.000.000 € jeweils zuzüglich Zinsen hatten. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei der D-Bank AG mit einem Guthaben von etwa 7.000.000 €, bei der F-Bank AG mit einem Guthaben von etwa 79.000 € und bei der E-Bank AG mit einem Guthaben von insgesamt etwa 4.000.000 €.

Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 29. Juli 2016 23.614.830 € Erbschaftsteuer fest, die bis zum 11. August 2016 zu entrichten war. ()