KG - Beschluss vom 06.05.2014
6 W 166/13
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 501/12

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober PflichtverletzungBegriff des wichtigen Grundes i.S. von § 2227 Abs. 1 BGB

KG, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 6 W 166/13

DRsp Nr. 2015/9100

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung Begriff des wichtigen Grundes i.S. von § 2227 Abs. 1 BGB

1. Ein wichtiger Grund i.S. von § 2227 Abs. 1 BGB kann das auf Tatsachen beruhende Misstrauen in die unparteiische Amtsführung des Testamentsvollstreckers sein. Hieran ist ein strenger Maßstab anzulegen, damit die Beteiligten nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen. 2. Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers liegt vor, wenn er nicht gewillt ist, den kompletten Willen der Erblasserin umzusetzen, sondern sich einseitig und gegen die berechtigten Interessen der Erben darauf konzentriert, den Nachlass im Sinne einer Ausgabenminimierung zu verwalten. Dazu gehört, dass der Testamentsvollstrecker den Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder der Erblasserin ermittelt. Dabei sind Lebensversicherungen der Erblasserin nicht auf den Bedarf anzurechnen, da sie nicht zum Nachlass gehören.

Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen den Beschluss der Abteilung 62 des Amtsgerichts Charlottenburg als Nachlassgericht vom 23. August 2013 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 100.000,- EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1;