Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen den Beschluss der Abteilung 62 des Amtsgerichts Charlottenburg als Nachlassgericht vom 23. August 2013 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 100.000,- EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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