KG - Beschluss vom 28.03.2014
6 W 17/14
Normen:
BGB § 2227;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 1961/08

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Verletzung der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

KG, Beschluss vom 28.03.2014 - Aktenzeichen 6 W 17/14

DRsp Nr. 2015/9101

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Verletzung der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

1. Der Verstoß gegen die Pflicht des Testamentsvollstreckers, den Erben unverzüglich nach Annahme seines Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände zu übermitteln, kann ein wichtigen Grund i.S. von § 2227 BGB für die Abberufung darstellen. 2. Hat der Testamentsvollstrecker im Übrigen das Amt sorgfältig ausgeführt und waren die Erben auch ohne Nachlassverzeichnis in der Lage, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, so können überwiegende Gründe für den Verbleib des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 1. Oktober 2013 - 61 VI 1961/08 - aufgehoben.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe:

Die Beschwerde des durch den angefochtenen Beschluss entlassenen Testamentsvollstreckers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts war aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 2227 BGB nicht vorliegen.