Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 1. Oktober 2013 -
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des durch den angefochtenen Beschluss entlassenen Testamentsvollstreckers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist mithin zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts war aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 2227 BGB nicht vorliegen.
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