OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.01.2018
5 W 95/17
Normen:
BGB § 2227; BGB § 2200;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 357/09

Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus seinem AmtKein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach Wegfall des Entlassungsgrundes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 5 W 95/17

DRsp Nr. 2020/12586

Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus seinem Amt Kein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach Wegfall des Entlassungsgrundes

1. Ein Testamentsvollstrecker, der gemäß § 2227 BGB aus seinem Amte entlassen wurde, hat selbst nach Wegfall des Entlassungsgrundes keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in sein früheres Amt. 2. Das "Wiedereinsetzungsgesuch" des früheren Testamentsvollstreckers kann ein Ersuchen nach § 2200 BGB enthalten, dem das Nachlassgericht aber nur entsprechen darf, wenn keine Umstände mehr vorliegen, die gegen die Ernennung sprechen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 15. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227; BGB § 2200;

Gründe:

I.