SchlHOLG - Beschluss vom 08.06.2006
3 Wx 64/05
Normen:
BGB § 2215 § 2224 § 2227 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 307
OLGReport-Schleswig 2006, 634
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 1/05
LG Kiel, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 2/05
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 599/04

Entlassung mehrerer eingesetzter Testamentsvollstrecker wegen grober Pflichtverletzung bei nicht ordnungsgemäßer Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses

SchlHOLG, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 Wx 64/05 - Aktenzeichen 3 Wx 65/06

DRsp Nr. 2006/26460

Entlassung mehrerer eingesetzter Testamentsvollstrecker wegen grober Pflichtverletzung bei nicht ordnungsgemäßer Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses

1. Im FGG-Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers kann eine mündliche Verhandlung zweckmäßig sein, erforderlich ist sie jedoch nicht. § 2227 Abs. 2 BGB bestimmt lediglich, dass der Testamentsvollstrecker vor der Entlassung, "wenn tunlich", gehört werden soll. Eine mündliche Anhörung ist dazu, auch im Beschwerdeverfahren, nicht zwingend geboten. 2. Hat ein Erblasser zur Abwicklung seines Nachlasses mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt, so ist eine die Entlassung aus ihrem Amt als Testamentsvollstrecker rechtfertigende grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB darin zu sehen, dass sie nach dem Erbfall entgegen §§ 2215 Abs. 1, 2224 Abs. 1 BGB kein gemeinschaftliches Nachlassverzeichnis vorgelegt haben. Bei der Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung ist dabei zu berücksichtigen, dass die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses eine ganz wesentliche Pflicht der Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu den Erben darstellt.