BGH - Urteil vom 26.04.2002
LwZR 10/01
Normen:
BGB § 593a ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 952
DNotZ 2002, 952
MDR 2002, 1056
MDR 2002, 1056
NJW-RR 2002, 1205
NZM 2002, 987
WM 2002, 2523
ZEV 2002, 418
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Dannenberg,

Entschädigung für Aufgabe einer Milchreferenzmenge durch den früheren Pächter

BGH, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen LwZR 10/01

DRsp Nr. 2002/7257

Entschädigung für Aufgabe einer Milchreferenzmenge durch den früheren Pächter

»Die Vorschrift des § 593a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ihrem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getroffen sind.«

Normenkette:

BGB § 593a ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 26. Oktober 1977 verpachtete die Klägerin dem Beklagten verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke zur Größe von 14.21.09 ha. In § 11 heißt es u.a.:

"Gibt der Pächter seinen Betrieb an einen anderen mit der Vereinbarung ab, daß dieser in den Pachtvertrag eintreten soll, so hat er dies unverzüglich dem Verpächter mitzuteilen. Der Betriebsnachfolger tritt anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Pächter widerspricht."

Der Beklagte nutzte die Pachtflächen zumindest teilweise zur Milchwirtschaft. Diese gab er 1991/1992 auf und erhielt dafür eine Milchaufgabevergütung. Aus Anlaß der früheren Rückgabe von ca. 4 ha der Pachtfläche zahlte der Beklagte an die Klägerin 12.000 DM wegen der Aufgabe der Milchwirtschaft auf dieser Teilfläche.