I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 22. Januar 2010 dahin abgeändert, dass der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 19. November 2008 insgesamt aufgehoben wird.
II. Der Beteiligten zu 1 wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt xxx beigeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.
I. Der Erblasser ist am 6.3.2008 verstorben. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor.
Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau, die Beteiligte zu 2 das einzige Kind des Erblassers.
Beide haben jeweils am 24.10.2008 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten.
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