OLG München - Beschluss vom 25.02.2010
31 Wx 20/10
Normen:
BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 372
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1440/09
AG Fürstenfeldbruck, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0383/08

Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft im Verfahren der Ermittlung der Erben von Amts wegen

OLG München, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 20/10

DRsp Nr. 2010/3887

Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft im Verfahren der Ermittlung der Erben von Amts wegen

Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244).

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 22. Januar 2010 dahin abgeändert, dass der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 19. November 2008 insgesamt aufgehoben wird.

II. Der Beteiligten zu 1 wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt xxx beigeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37;

Gründe:

I. Der Erblasser ist am 6.3.2008 verstorben. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor.

Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau, die Beteiligte zu 2 das einzige Kind des Erblassers.

Beide haben jeweils am 24.10.2008 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten.