OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.03.2016
2 M 156/15
Normen:
BGB § 1967; BGB § 1975; BGB § 1990 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 147; SOG LSA § 8 Abs. 2 S. 1; SOG LSA § 59 Abs. 4; BauO LSA § 57 Abs. 2 S. 2; DenkmSchG LSA § 14 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 326
NVwZ-RR 2016, 5
NVwZ-RR 2017, 183
ZEV 2016, 409
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 612/15

Entstehen der sich aus der Zustandshaftung ergebenden Handlungspflicht des Rechtsnachfolgers nach dem Erbfall; Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten; Inanspruchnahme des Fiskalerben als Zustandsstörer für den Abbruch eines einsturzgefährdeten Gebäudes; Kulturdenkmaleigenschaft eines Gebäudes

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen 2 M 156/15

DRsp Nr. 2016/10662

Entstehen der sich aus der Zustandshaftung ergebenden Handlungspflicht des Rechtsnachfolgers nach dem Erbfall; Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten; Inanspruchnahme des Fiskalerben als Zustandsstörer für den Abbruch eines einsturzgefährdeten Gebäudes; Kulturdenkmaleigenschaft eines Gebäudes

1. Eine sich aus der Zustandsverantwortlichkeit ergebende Verpflichtung stellt keine reine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB dar. Die sich aus der Zustandshaftung ergebende Handlungspflicht des Rechtsnachfolgers entsteht erst nach dem Erbfall originär und neu.2. Eine Haftungsbeschränkung eines Bundeslandes als Fiskalerbe nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000 (- 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1), in der das Bundesverfassungsgericht Maßstäbe zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten aufgestellt hat, scheidet aus, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts regelmäßig nicht auf Art. 14 GG berufen können.