BGH - Beschluß vom 22.02.2007
VII ZB 101/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 278 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 462
BGHReport 2007, 687
BRAK-Mitt 2007, 127
FamRZ 2007, 1013
JurBüro 2007, 360
MDR 2007, 917
NJ 2007, 312
NJW-RR 2007, 1149
NZBau 2007, 447
Rpfleger 2007, 431
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 1495/05
LG Leipzig, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 2153/05

Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen VII ZB 101/06

DRsp Nr. 2007/7504

Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren

»1. Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507).2. Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 278 ;

Gründe:

I. Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits anberaumten Güteverhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines von ihnen ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelten Vergleichs fest. In dessen Ziffer 3 ist bestimmt: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Diese werden gegeneinander aufgehoben."

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend in dem Kostenfestsetzungsbeschluss neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.