OLG Thüringen - Beschluss vom 05.07.2013
6 W 313/13
Normen:
BGB § 1964; BGB § 1936;
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 452/12

Erbeinsetzung der DDR als testamentarischen Erben

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 6 W 313/13

DRsp Nr. 2014/813

Erbeinsetzung der DDR als testamentarischen Erben

Der thüringische Fiskus ist nicht gesetzlicher Erbe gemäß § 1936 BGB geworden, wenn der Erblasser die Deutsche Demokratische Republik als testamentarischen Erben eingesetzt hat, vor dem 03.10.1990 verstorben ist und zum Zeitpunkt des Todes im Beitrittsgebiet seinen Wohnsitz hatte.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Stadtroda vom 15.5.2013, Az. 7 VI 452/12, aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1964; BGB § 1936;

Gründe:

I.

Der am 28.12.1989 verstorbene Erblasser hat am 6.12.1960 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein notarielles Testament errichtet, in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben. Das Testament enthält keine Schlusserbenbestimmung und erlaubt dem Überlebenden, frei über den gesamten Nachlass zu verfügen (vgl. Bl. 5 d.A.). Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser am 19.5.1981 ein weiteres notarielles Testament und setzte die Deutsche Demokratische Republik zum alleinigen Erben seines Vermögens ein (vgl. Bl. 6 d.A.).