OLG Naumburg - Beschluss vom 30.03.2015
2 Wx 55/14
Normen:
BGB § 1933;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 261/14

Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Anhängigkeit eines ScheidungsverfahrensRechtsfolgen der nach Eintritt des Erbfalls erklären Rücknahme des Scheidungsantrags

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen 2 Wx 55/14

DRsp Nr. 2015/9536

Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens Rechtsfolgen der nach Eintritt des Erbfalls erklären Rücknahme des Scheidungsantrags

Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag z. Zt. des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Halberstadt vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1933;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin war mit dem Erblasser seit dem 14.09.1985 verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder, die Beteiligten zu 2) bis zu 4), hervorgegangen.